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Art. 13 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein

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Art. 13 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein

1. Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, für den Fall, dass über die Vollziehung des Vertrags Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen entstehen sollten, diese zur Erledigung einem Schiedsgerichte zu übertragen, für welches jeder der beiden vertragschliessenden Teile einen Schiedsrichter bezeichnet. Die beiden Schiedsrichter bestellen einen Obmann. Können sie sich über die Bestellung des Obmanns nicht einigen, so ist im ersten, dritten und jedem weitern ungeraden Fall der vorsitzende Präsident des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt, im zweiten, vierten und jedem weitern geraden Falle der Vorsitzende des Grossherzogl. Bad. Verwaltungsgerichtshofes in Karlsruhe um Bezeichnung des Obmannes anzugehen.

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