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Art. 11 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein

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Art. 11 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein

1. Sollte dem Kanton Basel-Stadt die Ableitung nicht vorher gereinigter Abwasser in den Rhein allgemein untersagt werden, so wird ihm die Stadt Lörrach an die Kosten der Klärung der Abwasser einen Beitrag leisten, dessen Höhe nach der von Lörrach in die baselstädtischen Ableitungskanäle eingeleiteten Abwassermenge zu bemessen und durch eine Vereinbarung zwischen den beiden vertragsschliessenden Teilen festzusetzen ist. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so steht es beiden Teilen frei, den vorliegenden Vertrag mit Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zu kündigen.

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