784.710
CH-BS
Art. 10 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein
Art. 10 Vertrag zwischen Basel-Stadt und Lörrach über die Ableitung des Schmutzwassers der Kanalisation von Lörrach in den Rhein
1. Die Stadt Lörrach gestattet den vom Regierungsrat zu bezeichnenden technischen Beamten des Kantons Basel-Stadt, sich jährlich zweimal im Beisein der Vertreter von Lörrach an Ort und Stelle von der Handhabung der Betriebsvorschriften und vom Zustande der Lörracher Kanalisation zu überzeugen. Dasselbe Recht räumt der Kanton Basel-Stadt den vom Bürgermeister von Lörrach zu bezeichnenden Beamten der Stadt Lörrach in bezug auf die für die Lörracher Kanalisation mitbenutzten Kanäle auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt bis zum Rheine ein.
2. Machen nicht vorherzusehende Ereignisse weitere Besichtigungen notwendig, so haben sich die beiden Teile bezüglich derselben vorher zu verständigen.