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§ 9 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt - Gebührenverfügung

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§ 9 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt · Gebührenverfügung

1. Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheids über ein Gesuch oder mit einer speziellen Gebührenverfügung erhoben.

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