784.300
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt - Gebührenverfügung
§ 9 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt · Gebührenverfügung
1. Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheids über ein Gesuch oder mit einer speziellen Gebührenverfügung erhoben.