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§ 8 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt - Mehrwertsteuer

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§ 8 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt · Mehrwertsteuer

1. Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.

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