784.300
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt - Mehrwertsteuer
§ 8 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt · Mehrwertsteuer
1. Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.