784.300
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt - Zuschläge, Ermässigungen
§ 7 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt · Zuschläge, Ermässigungen
1. Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten kann die Abteilung Stadtentwässerung Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren erheben.
2. Für Expertisen, Kontrollen und Abklärungen, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tatsächlichen Kosten berechnet.
3. Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen kann die Abteilung Stadtentwässerung die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt.
4. Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansatz ein Zuschlag von 50% erhoben.