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CH-BS
§ 6 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt - Übrige Gebühren
§ 6 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt · Übrige Gebühren
1. Legt diese Verordnung keine pauschalen Gebühren fest, berechnen sich die Gebühren für Entscheide und Dienstleistungen nach Zeitund Sachaufwand.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Stadtentwässerung werden aufgrund ihrer Lohnklassen folgenden Kategorien zugeordnet.
1. Lohnklassen 20 und höher: Kategorie A
2. Lohnklassen 18 und 19: Kategorie B
3. Lohnklassen 16 und 17: Kategorie C
4. Lohnklassen 14 und 15: Kategorie D
5. Lohnklassen 12 und 13: Kategorie E
6. Lohnklassen 10 und 11: Kategorie F
7. Lohnklassen 9 und tiefer: Kategorie G
3. Für Aufträge kann die Abteilung Stadtentwässerung eine Offerte erstellen. Die Abrechnung erfolgt danach gestützt auf die Offerte.