Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
784.300 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt - Gebühren für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt · Gebühren für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen

1. Für den Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Materialien werden folgende Gebühren erhoben

1. Für Fahrzeuge (ohne Chauffeuse oder Chauffeur und ohne Begleitung)

- Personenwagen TBA: CHF 30 pro Std.

- Kanalfernsehwagen: CHF 120 pro Std.

- Hochdruckspülwagen: CHF 120 pro Std.

- Spezialfahrzeuge (z.B. Kranwagen, Kastenwagen, Werkzeugwagen): CHF 50 pro Std.

- Kilometergebühr für Spezialfahrzeuge: CHF 1.15 pro km.

2. Für Geräte und Material

- Hydromat, Hochdruckgerät: CHF 60 pro Std.

- Datenträger für elektronische Aufzeichnungen: CHF 25 pro Stk.

- Kontrollgerät für die Dichtheitsprüfung (für Kleinkanäle bis DN 500, Tankwannen, Rückhaltebecken usw. bis max. 3 Tage pro Einsatz): CHF 400 pro Einsatz.

← § 4 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt Geltungsbereich § 6 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →