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§ 11 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt - Publikation und Wirksamkeit

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§ 11 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt · Publikation und Wirksamkeit

1. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der Änderung des Organisationsgesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 2009 wirksam.

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