784.300
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt - Publikation und Wirksamkeit
§ 11 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt · Publikation und Wirksamkeit
1. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der Änderung des Organisationsgesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 2009 wirksam.