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CH-BS
§ 10 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt - Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
§ 10 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt · Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
1. Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen
a) erste Mahnung: gratis
b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung: je CHF 40
c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: CHF 50
4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.