784.300
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung des Tiefbauamtes für den Vollzug der Gesetzgebung über den Gewässerschutz, soweit sie dafür zuständig ist.