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§ 1 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung des Tiefbauamtes für den Vollzug der Gesetzgebung über den Gewässerschutz, soweit sie dafür zuständig ist.

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