§ 9 Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasserverordnung) - 2. Engere Schutzzone innerhalb der Bauzone (S 2b)
§ 9 Grundwasserverordnung · 2. Engere Schutzzone innerhalb der Bauzone (S 2b)
1. Für das innerhalb der Bauzone liegende Gebiet der engeren Schutzzone S 2b gelten, zusätzlich zu den Bestimmungen für die weitere Schutzzone S 3, folgende Vorschriften
2. Die Lagerung und die Verwendung von wassergefährdenden Stoffen ist verboten. Ausgenommen sind Mengen für den Kleinbedarf. Diese müssen in Auffangwannen, die den gesamten Nutzinhalt fassen, aufbewahrt werden.
3. Bei öffentlichen Kanalisationen und Hausanschlussleitungen sind besondere Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Leckverlusten erforderlich. Das Gewässerschutzamt erlässt die entsprechenden Vorschriften.
4. Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind mit dichtem Belag und Randabschlüssen auszubauen und an die Kanalisation anzuschliessen. Das Abstellen von Motorfahrzeugen ausserhalb von ausgebauten Abstellplätzen ist untersagt.
5. Schnee von öffentlichen Strassen und Parkplätzen darf nur so abgelagert werden, dass das Schmelzwasser in die Kanalisation fliessen kann. Er darf jedoch an den vom Gewässerschutzamt bezeichneten Stellen in fliessende Gewässer geschüttet werden.
6. Familiengärten sind nur unter Beachtung der Auflagen des Gewässerschutzamtes zugelassen.
7. Der Fassungseigentümer kann die Nutzung seiner Grundstücke weiter einschränken.