783.410
S1
CH-BS
§ 5 Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasserverordnung) - 5. Öffentlichkeit
Festlegung der Grundwasserschutzzonen und der Gewässerschutzbereiche
§ 5 Grundwasserverordnung · 5. Öffentlichkeit
1. Die Zonenkarten liegen im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie beim Gewässerschutzamt, beim Hochbau- und Planungsamt, beim Bauinspektorat, bei den Industriellen Werken Basel sowie bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen zur Einsicht auf.