Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
783.410 S1 CH-BS

§ 4 Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasserverordnung) - 4. Entscheid

Festlegung der Grundwasserschutzzonen und der Gewässerschutzbereiche
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§ 4 Grundwasserverordnung · 4. Entscheid

1. Der Regierungsrat oder bei Grundwasserschutzzonen der Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die Zonenkarten.

2. Der Regierungsrat holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Gemeinde ein, auf deren Gebiet die Schutzzone liegt.

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