783.410
S1
CH-BS
§ 3 Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasserverordnung) - 3. Einsprachen
Festlegung der Grundwasserschutzzonen und der Gewässerschutzbereiche
§ 3 Grundwasserverordnung · 3. Einsprachen
1. Gegen die Entwürfe der Zonenkarten kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Einsprachen sind schriftlich einzureichen und zu begründen.