Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
783.410 S1 CH-BS

§ 2 Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasserverordnung) - 2. Planauflage

Festlegung der Grundwasserschutzzonen und der Gewässerschutzbereiche
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§ 2 Grundwasserverordnung · 2. Planauflage

1. Die Entwürfe der Zonenkarten sind während 30 Tagen im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie beim Gewässerschutzamt und in den betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen öffentlich aufzulegen.

2. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt oder bei Schutzzonen der Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat macht durch öffentliche Anzeige auf die Planauflage aufmerksam. Eigentümer, deren Grundstück einer Schutzzone zugewiesen werden soll, sind persönlich zu benachrichtigen und von den zu erwartenden Nutzungsbeschränkungen zu unterrichten.

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