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783.410 S1 CH-BS

§ 16 Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasserverordnung) - 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 16 Grundwasserverordnung · 2. Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 2. August 1949 betreffend Erstellung von Gruben in der Umgebung der Schutzzone des Wasserwerkes in Riehen ist aufgehoben.

2. Ziff. III des Beschlusses des Regierungsrates vom 4. Februar 1958 betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Gebiet «In den Weilmatten» und «In den Mühlematten», Riehen, ist aufgehoben.

3. Die §§ 12 und 25 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 1. Juli 1975 sind einschliesslich Titel aufgehoben.

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