Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
783.410 S1 CH-BS

§ 14 Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasserverordnung)

Kosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Grundwasserverordnung

1. Das Gewässerschutzamt oder im Falle von Schutzzonen der Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat setzt die Mehrkosten und die Restnutzungswerte fest, die infolge Anpassungen vom Fassungseigentümer zu tragen sind.

2. Für die Berechnung der Restnutzungswerte von Energieversorgungsanlagen und Kanalisationen gelten in der Regel folgende Abschreibungssätze

a) für Anlagenteile von Heizungen, die nicht weiterverwendbar sind: 5%/Jahr vom Neuwert

b) für Bauten und Bauteile, die abgebrochen werden müssen: 2%/Jahr vom Neuwert

c) für Kellertanks und erdverlegte Tanks mit Spezialbeschichtung: 2%/Jahr vom Neuwert

d) für erdverlegte Tanks ohne Spezialbeschichtung: 4%/Jahr vom Neuwert

e) für Kanalisationen: 1,5%/Jahr vom Neuwert

3. Die Pläne und die Kostenvoranschläge sind dem Gewässerschutzamt vor Baubeginn zu Genehmigung vorzulegen. Die durch Grundwasserschutzmassnahmen bedingten Mehrkosten sind besonders auszuweisen. Gehört die geschützte Fassung einer Gemeinde, so holt das Gewässerschutzamt vor seinem Entscheid deren Stellungnahme ein.

4. Die Abrechnung ist der für die Festsetzung der Zahlungen zuständigen Behörde innert sechs Monaten nach Beendigung der Arbeiten einzureichen. Die Frist kann erstreckt werden.

5. Die Verfügungen des Gewässerschutzamtes können nach den allgemeinen Bestimmungen bei der Baurekurskommission angefochten werden.

← § 13 Grundwasserverordnung Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasserverordnung) - 1. Zonenkarten § 16 Grundwasserverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →