Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
783.410 S1 CH-BS

§ 13 Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasserverordnung) - 2. Übergangsbestimmungen für die engere Schutzzone (S 2)

Übergangsbestimmungen
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§ 13 Grundwasserverordnung · 2. Übergangsbestimmungen für die engere Schutzzone (S 2)

1. Strassen und Kanalisationen sind innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenkarten oder nachher im Zusammenhang mit bevorstehenden grossen Bauvorhaben den neuen Vorschriften anzupassen.

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