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783.410 S1 CH-BS

§ 12 Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasserverordnung) - 1. Übergangsbestimmungen für die weitere Schutzzone (S 3)

Übergangsbestimmungen
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§ 12 Grundwasserverordnung · 1. Übergangsbestimmungen für die weitere Schutzzone (S 3)

1. Tankanlagen, die den Vorschriften für die weitere Schutzzone S 3 nicht genügen, sind innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Grundwasserschutzzonenkarten anzupassen oder stillzulegen. Anlagen, die den Anforderungen des Gewässerschutzbereiches A entsprechen, können auf Zusehen hin bis zu zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Schutzzonenkarten unverändert bestehen bleiben. Bei Tankanlagen, die genügend Sicherheit bieten, kann das Gewässerschutzamt die Fristen erstrecken.

2. Bestehende Treibstoff-Tankstellen sind zugelassen, sofern sie den Technischen Tankvorschriften des Eidg. Departements des Innern und den kantonalen Auflagen entsprechen.

3. Für die Anpassung von Strassen stellt das Gewässerschutzamt zusammen mit den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden einen Terminplan auf.

4. Versickerungen unter Umgehung der schützenden Humusschicht sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenkarten aufzuheben.

5. Autowaschplätze sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenkarten anzupassen.

6. Bis zum Inkrafttreten der Verordnungen für die Bewirtschaftung von Grünflächen durch die Land- und Forstwirtschaft, für Erwerbsgärtnereien, für den Unterhalt von Gärten, Park- und Sportanlagen sowie für die Bewirtschaftung von Familien- und Kleingärten gelten die bisherigen Bewirtschaftungsrichtlinien.

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