783.410
S1
CH-BS
§ 11 Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasserverordnung) - 4. Fassungs- und Anreicherungsbereich (S 1)
Schutzzonenvorschriften
§ 11 Grundwasserverordnung · 4. Fassungs- und Anreicherungsbereich (S 1)
1. Für den Fassungs- und Anreicherungsbereich S 1 gelten zusätzlich zu den Bestimmungen für die engere Schutzzone S 2a folgende Vorschriften
2. Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen.
3. Mit Ausnahme der Bewirtschaftung von Dauerwiesen (Abmähen) und Wald ist jede Bodennutzung untersagt.
4. Die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.
5. Den Fassungs- und Anreicherungsbereich darf nur betreten, wer vom Werkeigentümer ermächtigt ist.
6. Fusswege und der Wassergewinnung dienende Zufahrtswege dürfen angelegt werden oder bestehen bleiben, wenn sie keine Gefährdung für die Fassungs- und Wässerungsstellen bedeuten. Sie sind beidseitig einzuzäunen.