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783.410 S1 CH-BS

§ 10 Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasserverordnung) - 3. Engere Schutzzone ausserhalb der Bauzone (S 2a)

Schutzzonenvorschriften
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§ 10 Grundwasserverordnung · 3. Engere Schutzzone ausserhalb der Bauzone (S 2a)

1. Für das ausserhalb der Bauzone liegende Gebiet der engeren Schutzzone S 2a gelten, zusätzlich zu den Bestimmungen für die engere Schutzzone S 2b, folgende Vorschriften

2. In der Zone S 2a besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Der Regierungsrat kann in den Gemeinden Bettingen und Riehen nach Anhören des Gemeinderates Ausnahmen bewilligen für Bauten, die dem Grundwasserschutz nicht widersprechen und im öffentlichen Interesse stehen.

3. Kanalisationsleitungen sind verboten. Ausnahmen kann das Gewässerschutzamt nur bewilligen, wenn aus technischen Gründen der engeren Schutzzone S 2a nicht ausgewichen werden kann.

4. Für den Bau und Betrieb von Sportanlagen, Fuss-, Rad- und Reitwege verfügt das Gewässerschutzamt die zum Schutze des Grundwassers nötigen Auflagen.

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