Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
783.400 S3Z3 CH-BS

§ 9 Gesetz über Grundwasserschutzzonen

Schutzzonenvorschriften - Weitergehende Vorsichts- und Schutzmassnahmen
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§ 9 Gesetz über Grundwasserschutzzonen

1. Die für den Gewässerschutz zuständige Behörde kann im Einzelfall weitergehende Schutzmassnahmen, Sicherheitsvorkehrungen, Nutzungsbeschränkungen und Verbote verfügen, wenn die allgemeinen Vorschriften keinen genügenden Schutz des Grundwassers gewährleisten.

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