783.400
S3Z3
CH-BS
§ 9 Gesetz über Grundwasserschutzzonen
Schutzzonenvorschriften - Weitergehende Vorsichts- und Schutzmassnahmen
§ 9 Gesetz über Grundwasserschutzzonen
1. Die für den Gewässerschutz zuständige Behörde kann im Einzelfall weitergehende Schutzmassnahmen, Sicherheitsvorkehrungen, Nutzungsbeschränkungen und Verbote verfügen, wenn die allgemeinen Vorschriften keinen genügenden Schutz des Grundwassers gewährleisten.