Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
783.400 S3Z3 CH-BS

§ 8 Gesetz über Grundwasserschutzzonen - Fassungs- und Anreicherungsbereich (S 1)

Schutzzonenvorschriften - Besondere Vorschriften
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§ 8 Gesetz über Grundwasserschutzzonen · Fassungs- und Anreicherungsbereich (S 1)

1. Im Fassungs- und Anreicherungsbereich sind nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung dienen.

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