783.400
S3Z3
CH-BS
§ 7 Gesetz über Grundwasserschutzzonen - Engere Schutzzone, ausserhalb der Bauzone (S 2a)
Schutzzonenvorschriften - Besondere Vorschriften
§ 7 Gesetz über Grundwasserschutzzonen · Engere Schutzzone, ausserhalb der Bauzone (S 2a)
1. Im ausserhalb der Bauzone liegenden Gebiet der engeren Schutzzone dürfen keine Hoch- und Tiefbauten errichtet werden. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen für die Wassergewinnung und die Bewirtschaftung des Bodens, für Fuss-, Rad- und Reitwege sowie im Bebauungsplan enthaltene Strassen. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen für Bauten und Anlagen zulassen, die dem Grundwasserschutz nicht widersprechen oder durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt werden.
2. Die für den Gewässerschutz zuständige Behörde verfügt im Einzelfall die nötigen Vorsichts- und Schutzmassnahmen.