783.400
S3Z3
CH-BS
§ 6 Gesetz über Grundwasserschutzzonen - Engere Schutzzone, innerhalb der Bauzone (S 2b)
Schutzzonenvorschriften - Besondere Vorschriften
§ 6 Gesetz über Grundwasserschutzzonen · Engere Schutzzone, innerhalb der Bauzone (S 2b)
1. Im innerhalb der Bauzone liegenden Gebiet der engeren Schutzzone dürfen keine Lager und Leitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten erstellt werden. Andere Bauten und Anlagen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann, sind mit Schutzvorrichtungen zu versehen.