783.400
S3Z3
CH-BS
§ 5 Gesetz über Grundwasserschutzzonen - Weitere Schutzzone (S 3)
Schutzzonenvorschriften - Besondere Vorschriften
§ 5 Gesetz über Grundwasserschutzzonen · Weitere Schutzzone (S 3)
1. Lager für wassergefährdende Stoffe sind mit Schutzbauwerken zu umgeben, die den ganzen Nutzinhalt der Behälter zurückhalten können.