Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
783.400 S3Z3 CH-BS

§ 5 Gesetz über Grundwasserschutzzonen - Weitere Schutzzone (S 3)

Schutzzonenvorschriften - Besondere Vorschriften
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§ 5 Gesetz über Grundwasserschutzzonen · Weitere Schutzzone (S 3)

1. Lager für wassergefährdende Stoffe sind mit Schutzbauwerken zu umgeben, die den ganzen Nutzinhalt der Behälter zurückhalten können.

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