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783.400 S3Z3 CH-BS

§ 4 Gesetz über Grundwasserschutzzonen

Schutzzonenvorschriften - Allgemeine Vorschriften
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§ 4 Gesetz über Grundwasserschutzzonen

1. Für die ganze Schutzzone gelten folgende Beschränkungen

1. In den Schutzzonen dürfen keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, aufbereitet, beseitigt oder durchgeleitet werden.

2. Bauten, Anlagen, Materialablagerungen oder Veränderungen des Bodens sind nur mit Bewilligung der für den Gewässerschutz zuständigen Behörden zulässig. Die nötigen Schutzmassnahmen sind in die Bewilligung aufzunehmen.

3. Bauten und Anlagen müssen über dem höchsten bekannten Grundwasserspiegel errichtet werden. Die Mindestabstände werden in der Verordnung geregelt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

4. Kies- und Sandgruben, Kehricht- und Schlammdeponien, Schrottsammelplätze und ähnliche Anlagen, die das Grundwasser gefährden können, sind nicht zulässig.

5. Strassen sind nach den Richtlinien des Bundes über Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau anzulegen. Strassenbahnanlagen sind mit gleichwertigen Schutzvorrichtungen auszustatten.

6. Die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln wird in der Verordnung geregelt.

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