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783.400 S3Z3 CH-BS

§ 11 Gesetz über Grundwasserschutzzonen

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§ 11 Gesetz über Grundwasserschutzzonen

1. Der Kanton ersetzt den Restnutzungswert von Kanalisationen und Energieversorgungsanlagen in der Schutzzone S 2b, die auf Anordnung der zuständigen Behörde zum Schutze kantonaler Fassungen ausser Betrieb gesetzt werden müssen. Er trägt die Mehrkosten von Strassen und Kanalisationen, die durch die angeordneten Massnahmen zum Schutze seiner Grundwasserfassungen entstehen.

2. Für Nutzungsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten. Für das Verfahren gilt das Enteignungsgesetz.

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