783.400
S3Z3
CH-BS
§ 1 Gesetz über Grundwasserschutzzonen
Zweck
§ 1 Gesetz über Grundwasserschutzzonen
1. Öffentliche Grundwasser- und Quellfassungen sowie deren Einzugsgebiete sind durch Beschränkungen der Nutzung und durch Schutzmassnahmen vor Fremdstoffen zu schützen.
2. Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen richten sich nach dem Mass der Gefährdung der Wasserfassungen.