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§ 9 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 1. Bewilligungspflicht

Gebäude- und Grundstückentwässerung - Kanalisationsbewilligung
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§ 9 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 1. Bewilligungspflicht

1. Soweit über Anlagen der Haus- und Grundstücksentwässerung und Anlagen zur Versickerung, zur Abwasservorbehandlung sowie über die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation bzw. in ein Gewässer nicht im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden ist, ist eine Kanalisationsbewilligung einzuholen.

2. Eine Kanalisationsbewilligung ist auch zu beantragen, wenn Anlagen geändert oder ersetzt werden sollen oder wenn Änderungen von Verfahren geplant sind, die die Qualität des Abwassers beeinflussen können.

3. Für Anlagen, die nach der Bau- und Planungsverordnung nicht bewilligungspflichtig sind, ist auch keine Kanalisationsbewilligung nötig.

4. Mit der Ausführung der Anlagen und mit der Ableitung von verschmutztem Abwasser darf erst begonnen werden, wenn die Kanalisationsbewilligung vollstreckbar ist.

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