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783.200 REPPRAPRD CH-BS

§ 8 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 3. Revisionsarbeiten

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
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§ 8 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 3. Revisionsarbeiten

1. Unternehmen, welche Revisionsarbeiten an Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten durchführen, müssen den Beginn der Revisionsarbeiten mindestens 2 Arbeitstage vorher dem Amt für Umwelt und Energie schriftlich melden. Sie müssen die Revisionsrapporte über die durchgeführten Arbeiten sowie die Feststellungen über den Zustand der Anlage dem Amt für Umwelt und Energie innert Monatsfrist nach Abschluss der Revision zustellen.

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