783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 6 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 1. Bewilligungs- und Meldepflicht
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
§ 6 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 1. Bewilligungs- und Meldepflicht
1. Die Bewilligungs- und Meldepflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richtet sich nach der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998.
2. Bewilligungsinstanz ist das Amt für Umwelt und Energie. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und für den vorgesehenen Gebrauch taugen.
3. Ist mit der Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Anlage eine bauliche Massnahme verbunden, so ist das Bauinspektorat Bewilligungsinstanz.