§ 5 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 3. Bauliche Massnahmen in und an Gewässern
§ 5 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 3. Bauliche Massnahmen in und an Gewässern
1. Eingriffe in den Untergrund, die das Grundwasser beeinträchtigen können, sowie andere bauliche Massnahmen in und an ober- und unterirdischen Gewässern, für welche keine Bewilligung nötig ist, müssen dem Amt für Umwelt und Energie vorgängig gemeldet werden.
2. Die Meldungen müssen insbesondere Angaben enthalten über
a) Art und Umfang des Eingriffs,
b) Auswirkungen auf die Funktionen des Gewässers,
c) Massnahmen zum Schutz des Gewässers.
3. Das Amt für Umwelt und Energie sorgt in Zusammenarbeit mit den übrigen betroffenen Fachstellen dafür, dass die Anforderungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts erfüllt werden.
4. Die aus Eingriffen in den Untergrund gewonnenen geologischhydrogeologischen Kenntnisse sind dem Amt für Umwelt und Energie zur Verfügung zu stellen.