§ 4 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 2. Einleitung und Versickerung von Abwasser
§ 4 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 2. Einleitung und Versickerung von Abwasser
1. Eine Bewilligung des Amtes für Umwelt und Energie ist erforderlich für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sowie für die Versickerung von Abwasser.
2. Die Bewilligung für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer bzw. die Versickerung von Abwasser wird erteilt, wenn die Anforderungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts erfüllt sind.
2bis. Schnee von öffentlichen Strassen, Plätzen und Gleisen darf an den vom Amt für Umwelt und Energie bezeichneten Stellen in fliessende Gewässer geschüttet werden. Das Amt Umwelt und Energie erstellt dafür ein Merkblatt.
3. Das Amt für Umwelt und Energie erstellt eine Richtlinie über die Entsorgung von Regenwasser.
4. Die Gemeinden sind zuständig für die Bewilligung von Versickerungen von nicht verschmutztem Abwasser auf Gemeindegebiet.
5. Die Gemeinden unterbreiten dem Amt für Umwelt und Energie folgende Versickerungsbegehren in der Grundwasserschutzzone S3 zur Stellungnahme
a) von Industrie- und Gewerbebetrieben,
b) von Bauten und Anlagen mit einer zu entwässernden Fläche von mehr als 500 m².