783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 35 Kantonale Gewässerschutzverordnung
Vollzug - Rechtsmittel
§ 35 Kantonale Gewässerschutzverordnung
1. Gegen Verfügungen, die sich auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und seine Ausführungserlasse stützen, kann Rekurs bei der Baurekurskommission erhoben werden.
2. Die Zuständigkeit zur Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen, die sich auf kantonales Recht stützen, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.