§ 34 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 3. Zwangsmassnahmen
§ 34 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 3. Zwangsmassnahmen
1. Zur Vollstreckung von Verfügungen ergreifen die zuständigen Behörden folgende Massnahmen
a) Ersatzvornahme durch die Behörde selbst oder durch beauftragte Dritte auf Kosten der säumigen oder verhinderten Pflichtigen; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b) * Einleitung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen Vorschriften der Gewässerschutz-Gesetzgebung;
c) * Einleitung eines Strafverfahrens wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2. Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es den Pflichtigen an und räumt ihnen eine angemessene Erfüllungsfrist ein.
3. Bei der Ersatzvornahme kann die Behörde auf die Androhung und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist.