783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 33 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 2. Gewässerschutz-Pikettdienst
Vollzug - Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen
§ 33 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 2. Gewässerschutz-Pikettdienst
1. Der Gewässerschutz-Pikettdienst des Amtes für Umwelt und Energie hat die Funktion der Gewässerschutzpolizei und des Schadendienstes.
2. Er ist verantwortlich für sämtliche Massnahmen, die zur Verhinderung, Eindämmung und Behebung von Gewässerverunreinigungen sowie zur Feststellung des Schadenausmasses und der Verursacherinnen bzw. Verursacher nötig sind.
3. Das Amt für Umwelt und Energie erstellt einen Alarm- und Einsatzplan zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch wassergefährdende Flüssigkeiten.