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§ 32 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 1. Alarmierung

Vollzug - Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen
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§ 32 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 1. Alarmierung

1. Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, muss unverzüglich die Kantonspolizei bzw. im Gebiet des Rheinhafens die Schifffahrtspolizei der Rheinschifffahrtsdirektion benachrichtigen.

2. Die Kantonspolizei sowie die Schifffahrtspolizei der Rheinschifffahrtsdirektion nehmen die Meldungen entgegen und leiten sie an die zuständigen Stellen weiter.

3. Die Verursacher und Verursacherinnen müssen die erforderlichen Sofortmassnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens treffen.

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