783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 30 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 3. Gemeinden
Vollzug - Zuständige Stellen
§ 30 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 3. Gemeinden
1. Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan. Sie berücksichtigen dabei die übergeordnete Planung des Kantons.
2. Sie erstellen und unterhalten die Anlagen für die Sammlung und Ableitung des Abwassers.
3. Sie erteilen Kanalisationsbewilligungen sowie Bewilligungen zur Versickerung im Rahmen von § 4.
4. Sie erheben verursachergerechte Gebühren zur Finanzierung ihrer Abwasseranlagen.
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