783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 3 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 1. Ökologische Aufwertung der Fliessgewässer
Gewässer
§ 3 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 1. Ökologische Aufwertung der Fliessgewässer
1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erstellt ein Konzept zur ökologischen Aufwertung der Fliessgewässer. Es berücksichtigt dabei auch die Austauschprozesse zwischen Fluss- und Grundwasser. Es analysiert und überwacht die ökologische Situation der Gewässer und legt Entwicklungsziele fest.
2. Es sorgt für die Umsetzung der für das Erreichen der Ziele notwendigen Massnahmen und führt eine periodische Erfolgskontrolle durch.