Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
783.200 REPPRAPRD CH-BS

§ 3 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 1. Ökologische Aufwertung der Fliessgewässer

Gewässer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 1. Ökologische Aufwertung der Fliessgewässer

1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erstellt ein Konzept zur ökologischen Aufwertung der Fliessgewässer. Es berücksichtigt dabei auch die Austauschprozesse zwischen Fluss- und Grundwasser. Es analysiert und überwacht die ökologische Situation der Gewässer und legt Entwicklungsziele fest.

2. Es sorgt für die Umsetzung der für das Erreichen der Ziele notwendigen Massnahmen und führt eine periodische Erfolgskontrolle durch.

← § 2 Kantonale Gewässerschutzverordnung 1. Regionaler Entwässerungsplan (REP) § 4 Kantonale Gewässerschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →