Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
783.200 REPPRAPRD CH-BS

§ 29a Kantonale Gewässerschutzverordnung - 2. Tiefbauamt

Vollzug - Zuständige Stellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29a Kantonale Gewässerschutzverordnung · 2. Tiefbauamt

1. Das Tiefbauamt vollzieht die ihm nach dieser Verordnung zukommenden Aufgaben.

2. Insbesondere

a) erstellt und unterhält es die Anlagen für die Sammlung und Ableitung des Abwassers, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind;

b) erteilt es Kanalisationsbewilligungen.

← § 29 Kantonale Gewässerschutzverordnung 1. Regionaler Entwässerungsplan (REP) § 30 Kantonale Gewässerschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →