783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 29a Kantonale Gewässerschutzverordnung - 2. Tiefbauamt
Vollzug - Zuständige Stellen
§ 29a Kantonale Gewässerschutzverordnung · 2. Tiefbauamt
1. Das Tiefbauamt vollzieht die ihm nach dieser Verordnung zukommenden Aufgaben.
2. Insbesondere
a) erstellt und unterhält es die Anlagen für die Sammlung und Ableitung des Abwassers, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind;
b) erteilt es Kanalisationsbewilligungen.