783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 29 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 1. Amt für Umwelt und Energie
Vollzug - Zuständige Stellen
§ 29 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 1. Amt für Umwelt und Energie
1. Das Amt für Umwelt und Energie ist die Fachstelle des Kantons und der Stadt Basel für den Gewässerschutz. Es vollzieht das Gewässerschutzrecht, soweit der Kanton dafür zuständig ist und keine andere Behörde bezeichnet hat. Es überwacht die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen.
2. Es überwacht den Vollzug des Gewässerschutzrechts durch die Gemeinden.
3. Es zieht bei geologischen und hydrogeologischen Fragen den Kantonsgeologen bei.