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§ 28 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 5. Beginn der Gebührenpflicht

Finanzierung - Abwassergebühren
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§ 28 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 5. Beginn der Gebührenpflicht

1. Die Abwassergebühren werden von dem Tag an erhoben, an dem das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist.

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