783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 27 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 4. Meldepflicht
Finanzierung - Abwassergebühren
§ 27 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 4. Meldepflicht
1. Der Inhaber bzw. die Inhaberin eines Grundstücks muss alle Änderungen, welche die Höhe der Gebühr beeinflussen, insbesondere Änderungen der in die Kanalisation entwässerten Parzellenflächen, innerhalb eines Monats dem Tiefbauamt schriftlich melden.