§ 26 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 3. Ermittlung der versiegelten Flächen
§ 26 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 3. Ermittlung der versiegelten Flächen
1. Die versiegelte Fläche setzt sich aus den bebauten und den befestigten Flächen zusammen. Die befestigten Flächen werden vom Tiefbauamt aufgrund des Verhältnisses zwischen der bebauten Fläche und der gesamten Parzellenfläche veranlagt.
2. Weicht die Veranlagung von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so kann sowohl der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin als auch das Tiefbauamt eine Neuveranlagung verlangen. Eine Neuveranlagung basiert generell auf der Deklaration der tatsächlich in die Kanalisation entwässerten Flächen.
3. Ändern sich die Verhältnisse, z. B. im Rahmen von Umbauten, so hat der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Tiefbauamt die in die Kanalisation entwässerten Flächen zu deklarieren
4. Zur Hälfte angerechnet werden
a) begrünte Dachflächen von mindestens 100 m²;
b) Flächen, die über Rückhalteeinrichtungen entwässert werden, wenn diese mindestens 30 l/m² Niederschlag auffangen und ihr Volumen mindestens 3,0 m³ beträgt;
c) Allmendflächen.