§ 25 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 2. Ermittlung der Wassermengen
§ 25 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 2. Ermittlung der Wassermengen
1. Die bezogene Wassermenge wird nach der Verordnung betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 19. September 1989 bestimmt.
2. Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen, das genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet wird, muss nach dem Wassernutzungsgesetz vom 15. Dezember 1983 gemessen werden.
3. Niederschlagswasser, das genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet wird, muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten gemessen und dem Tiefbauamt gemeldet werden.
4. Wenn Wassermesser nicht zweckmässig sind, bestimmt die zuständige Stelle, wie die Wassermengen zu ermitteln sind.
5. Wer erhebliche Mengen von bezogenem oder entnommenem Wasser so verwendet, dass es nicht in die Kanalisation eingeleitet werden muss, hat dafür keine Gebühren zu bezahlen. Die nicht eingeleitete Wassermenge muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten nachgewiesen werden.