§ 24 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 1. Gebührenpflicht
§ 24 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 1. Gebührenpflicht
1. Wer Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleitet, muss für die Ableitung und die Reinigung eine Gebühr bezahlen.
2. Die Gebühr für die Ableitung des Abwassers in die Kanalisation der Stadt Basel berechnet sich wie folgt
a) für bezogenes Wasser beträgt sie Fr. 0.75 pro Kubikmeter.
b) für nicht verschmutztes Niederschlagswasser beträgt sie jährlich Fr. 0.90 pro Quadratmeter versiegelte und in die Misch- oder Trennkanalisation entwässerte Fläche.
3. Die Gebühr für die Reinigung des Abwasser beträgt Fr. 1.20 pro Kubikmeter bezogenes Wasser.
4. Wer Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen entnimmt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühren für die Ableitung und die Reinigung des Abwassers bezahlen.
5. Wer Niederschlagswasser nutzt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühren für die Ableitung und die Reinigung des Abwassers bezahlen.