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§ 20 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 1. Öffentliche Kanalisationen

Kanalisationen
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§ 20 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 1. Öffentliche Kanalisationen

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement und die Gemeinden erstellen und unterhalten die Anlagen zur Sammlung und Ableitung des Abwassers.

2. Die zuständige Stelle kann festlegen, wo Grundstücke an die Kanalisation anzuschliessen sind.

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