783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 2 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 2. Generelle Entwässerungspläne (GEP)
Entwässerungspläne
§ 2 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 2. Generelle Entwässerungspläne (GEP)
1. Der Regierungsrat (für die Stadt Basel) und die Gemeinden erstellen je einen generellen Entwässerungsplan (GEP) auf der Stufe eines Entwässerungskonzeptes
2. Die generellen Entwässerungspläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. In strittigen Fällen entscheidet der Regierungsrat.